Liegenschaften im Ausland sind nur dort steuerbar, wo sie gelegen sind. Das bedeutet, dass sie in der Schweiz nicht versteuert werden müssen — weder beim Bund noch bei den Kantonen.
Trotzdem muss eine Liegenschaft im Ausland in der Steuererklärung angegeben werden, damit sie sowohl beim Vermögen als auch beim möglichen Einkommen bei der Progression berücksichtigt werden kann.
Liegenschaften im Ausland sind nur dort steuerbar, wo sie gelegen sind. Das bedeutet, dass sie in der Schweiz nicht versteuert werden müssen, weder beim Bund noch bei den Kantonen.
Trotzdem muss eine Liegenschaft im Ausland in der Steuererklärung angegeben werden, damit sie sowohl beim Vermögen als auch beim möglichen Einkommen bei der Progression berücksichtigt werden kann.
Wer also ein Häuschen in der Toskana oder ein Chalet im französischen Hochsavoyen besitzt, zahlt die Steuern dort — die Schweiz nimmt den Wert aber bei der Progression mit. Faustregel: deklarieren immer, versteuern nur dort, wo's hingehört.
Quelle: artis-gmbh.ch · Rubrik „Recht oder Unrecht"
Ein Beschwerdeführer erschien vor Gericht, weil sein Arbeitgeber ihm am ersten Tag der Probezeit gekündigt hatte. Der Beschwerdeführer argumentierte, dies sei missbräuchlich, da er keine Gelegenheit gehabt habe, sich am Arbeitsplatz zu beweisen.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde jedoch ab und stellte fest, dass „die Probezeit bewusst auf eine lockere Vertragsbindung ausgelegt ist, um das Arbeitsverhältnis kurzfristig beenden zu können."
Die Konsequenz für Arbeitgeber: eine Probezeitkündigung muss nicht mit Beobachtungs- oder Bewährungsphasen begründet werden — auch der erste Tag ist erlaubt. Für Arbeitnehmende ein deutliches Signal, dass die Probezeit eben das ist: eine Probe.
Quelle: BGE A_495/2022 vom 17.6.2024
Das Bundesgericht hat entschieden: Das Recht, für ein bestimmtes Geschäftsjahr einen „Abschluss nach einem anerkannten Standard" bei Aktiengesellschaften zu verlangen, muss spätestens sechs Monate vor dem Bilanzstichtag des Geschäftsjahrs ausgeübt werden.
Mit einem Beispiel: Wenn das Geschäftsjahr einer AG vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2024 läuft und der Bilanzstichtag der 31. Dezember 2024 ist, muss jemand, der einen Abschluss nach einem anerkannten Standard möchte, dies bis spätestens Ende Juni 2024 verlangen.
Wer den Antrag verpasst, kann den Anspruch nicht im Nachhinein für das laufende Jahr durchsetzen — nur fürs nächste. Das Urteil schafft Klarheit für Aktionärsrechte und Verwaltungsräte.
Quelle: BGE 4A_369/2023 vom 3.1.2024
Wenn ein Ehegatte einen Liegenschaftsteil unentgeltlich zur Nutzung erhält, gilt dies steuerrechtlich nicht als Schenkung, sondern als Eigennutzung.
Wichtige Punkte für die Praxis:
Die Konstruktion ist also steuerlich neutral — was abgezogen wird, muss anderswo versteuert werden.
Quelle: artis-gmbh.ch · Rubrik „Recht oder Unrecht"
Wer in der Schweiz keinen Lohn bezieht, ist trotzdem AHV-pflichtig. Aber wann genau gilt man als nichterwerbstätig?
1. Geringes Einkommen: Wer weniger als CHF 4'851 brutto jährlich verdient, muss Beiträge als Nichterwerbstätige zahlen.
2. Unregelmässige oder Teilzeitarbeit: Personen, die weniger als 50% der üblichen Arbeitszeit arbeiten oder weniger als 9 Monate erwerbstätig sind, werden entsprechend eingestuft.
Vergleichsrechnung: Eine Vergleichsrechnung prüft, ob AHV-Beiträge aus der Erwerbstätigkeit unter der Hälfte der Nichterwerbstätigen-Beiträge liegen. Falls ja, sind die höheren Beiträge zu zahlen.
Ausnahmen: Die Beitragspflicht entfällt, wenn der Ehegatte dauernd vollerwerbstätig ist und „AHV-Beiträge von mindestens dem doppelten Mindestbetrag von aktuell CHF 1'028" entrichtet.
Quelle: artis-gmbh.ch · Rubrik „Soll oder Haben"
In der Schweiz können mobile Sachanlagen wie Maschinen, Möbel oder technische Geräte aktiviert werden, wenn sie dem Unternehmen länger als ein Jahr dienen.
Das Obligationenrecht (OR) enthält keine Regelung, die einen Mindestbetrag für die Aktivierung von Vermögenswerten vorschreibt — Unternehmen haben also einen grossen Ermessensspielraum.
Die Anschaffungskosten werden bei aktivierten Sachanlagen in der Bilanz als Vermögenswert erfasst, anstatt sie als Aufwand zu verbuchen. Bei der erstmaligen Erfassung müssen die Sachanlagen zu ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden.
Die durch Nutzung und Alterung entstehende Wertminderung muss durch Abschreibungen und Wertberichtigungen berücksichtigt werden — sonst stimmt die Bilanz nicht mehr mit der Realität überein.
Quelle: artis-gmbh.ch · Rubrik „Soll oder Haben"
Pflegen Familienangehörige zuhause, kann eine Entschädigung fliessen — auch wenn der oder die Pflegebedürftige Ergänzungsleistungen bezieht. Aber die Bedingungen sind streng.
Die Familienangehörigen dürfen nicht in die Berechnung der Ergänzungsleistungen einbezogen sein, und sie müssen „eine erhebliche Erwerbseinbusse" nachweisen.
Das Bundesgericht hat festgelegt, dass die jährliche Höchstvergütung von 90'000 CHF rund 338 Arbeitstagen entspricht. Diese maximale Zahlung ist möglich, „wenn die berechtigte Person vollzeitlich unterstützt wird".
Bemerkenswert: Die berufliche Qualifikation des betreuenden Angehörigen ist irrelevant — die Entschädigung erfolgt nach einheitlichem Satz. Wer pflegt, wird gleich entschädigt — egal ob Pflegefachperson oder pensionierte Hausfrau.
Quelle: BGE 8C_572/2003 vom 8.5.2024
Ein Unternehmen beantragte die Ratenzahlung für ausstehende provisorische Mehrwertsteuerbeträge. Das Bundesverwaltungsgericht lehnte die Beschwerde gegen die Eidgenössische Steuerverwaltung ab.
Begründung: Das Unternehmen hatte „in den vorherigen Perioden die Abrechnungen nicht eingereicht und keine «erhebliche Härte» nachgewiesen".
Die Lehre für KMU: Wer chronisch zu spät abrechnet und zahlt, verspielt sich den Goodwill der ESTV. Eine «erhebliche Härte» muss konkret belegt sein — bloße Liquiditätsprobleme reichen nicht. Erst recht nicht, wenn die Abrechnungspflicht selbst verletzt wurde.
Wer in Zahlungsschwierigkeiten gerät: frühzeitig den Dialog suchen, alle Abrechnungen einreichen, und die Härte mit Zahlen belegen. Sonst bleibt nur die volle Forderung in einem Mal.
Quelle: BVGer A-5807/2023
Arbeitgeber können ihren Mitarbeitenden Rabatte auf eigene Produkte oder Dienstleistungen gewähren. Diese Vergünstigungen können in Form von günstigeren Preisen oder als Sachleistungen erfolgen — und gelten als geldwerter Vorteil.
1. Marktüblicher Rabatt: Ein Personalrabatt ist bis zu einer gewissen Grenze steuerfrei, wenn er dem Rabatt entspricht, der auch anderen Kunden oder Partnern gewährt wird. Was darüber hinausgeht, muss als Einkommen versteuert werden.
2. Freibetrag: Für 2024 liegt die Grenze bei CHF 2'300. Überschreitet der Rabatt diesen Betrag, wird der gesamte Betrag steuerpflichtig. Bezieht der Mitarbeitende die Waren für sein eigenes Unternehmen oder verkauft er sie weiter, gilt die Freigrenze nicht.
3. Deklaration: Der geldwerte Vorteil muss im Lohnausweis unter „Naturalleistungen" deklariert werden. Bewertbare Leistungen sind betragsmässig auszuweisen, nicht-bewertbare nur ihrer Art nach.
4. Mehrwertsteuer: Personalrabatte können auch die MwSt beeinflussen. Sinkt der Verkaufspreis durch Rabatt unter die Herstellungskosten, ist die Differenz korrekt zu berücksichtigen.
Quelle: artis-gmbh.ch · Rubrik „Brutto oder Netto"
Am 1. Januar 2025 tritt die Änderung der Höhe der Saldosteuersätze in Kraft. Die siebenjährliche Überprüfung der ESTV hat ergeben, dass „bei rund 15 Prozent der Branchen und Tätigkeiten" eine Steuersatzanpassung notwendig ist.
Empfehlung: Es macht Sinn, sich jetzt über die neuen Saldosteuersätze zu informieren.
Wer die Saldosatz-Methode anwendet, sollte prüfen, ob der eigene Satz angepasst wird, und gegebenenfalls die Wechselmöglichkeit zur effektiven Methode rechnen lassen. Faustregel: bei steigender Marge wird der Saldosatz oft attraktiver, bei sinkender Marge die effektive Methode.
Die Wechselfristen sind eng — eine Anmeldung bei der ESTV muss fristgerecht erfolgen, sonst gilt der zugewiesene Satz für das ganze Jahr.
Quelle: artis-gmbh.ch · Rubrik „Brutto oder Netto"
Ein Steuerpflichtiger überwies Vorsorgeguthaben von zwei Pensionskassen auf Freizügigkeitskonten. Die kantonalen Gerichte stuften dies als steuerpflichtige Kapitalleistung ein, die durch eine Teilpensionierung ausgelöst wurde.
Das Bundesgericht kam zu einem anderen Ergebnis. Es urteilte, dass „die Übertragung des Vorsorgeguthabens auf Freizügigkeitskonten erlaubt ist" und dass dies keinen unmittelbar fälligen Anspruch darstellt, sondern nur einen zukünftigen. Daher sei dies „keine steuerbare Kapitalleistung".
Das Gericht stellte zusätzlich fest, dass Einzahlungen vor der Teilpensionierung im Vorsorgesystem verblieben und keine Verletzung der Dreijahresfrist vorlag. Eine Steuerumgehung wurde ebenfalls ausgeschlossen, da der Steuerpflichtige die Gelder nicht abgehoben hatte.
Die Beschwerde des Steuerpflichtigen wurde gutgeheissen — wichtige Entscheidung für alle, die Teilpensionierung und Freizügigkeit kombinieren.
Quelle: BGE 9C_527/2023 vom 27.6.2024
Immer wieder werden „Schlaumeier" erwischt, die sich krankmelden und dann auf Social Media Fotos von sich bei Freizeitaktivitäten — wie zum Beispiel einem Konzertbesuch — veröffentlichen. Was tun als Arbeitgeber?
Fazit: Nur aufgrund eines Social Media Posts kann der Arbeitgeber keine arbeitsrechtlichen Sanktionen einleiten. Er muss den Sachverhalt genau prüfen und klären, ob eine schwerwiegende Vertragsverletzung vorliegt. Erst dann sind Konsequenzen möglich.
Quelle: artis-gmbh.ch · Rubrik „Schwarz oder Weiss"
Eine Arbeitgeberin verschickte die Kündigung per WhatsApp-Sprachnachricht. Das Kantonsgericht Zug hat nun entschieden: Die Schriftform nach OR Art. 13 ist damit nicht erfüllt — die Kündigung ist ungültig.
Auch wenn der Mitarbeitende die Nachricht erhalten und gelesen hat, ersetzt das nicht die handschriftliche Unterschrift oder eine qualifiziert elektronische Signatur. Eine einfache Textnachricht oder Sprachaufnahme genügt nicht.
Konsequenz: Der Lohn lief weiter, bis eine korrekt zugestellte schriftliche Kündigung erfolgte. Praxistipp: Briefpost mit Unterschrift bleibt der sichere Weg.
Wer in der Säule 3a die jährliche Maximaleinzahlung in einem Jahr nicht ausschöpfen konnte, kann ab Steuerjahr 2025 rückwirkend nachzahlen — und zwar für bis zu zehn Jahre.
Voraussetzung: Im Nachzahlungsjahr muss ein AHV-pflichtiges Einkommen vorgelegen haben, und für das jeweilige Jahr muss bereits ein 3a-Konto bestanden haben.
Steuerlich attraktiv: Die Nachzahlung wird im Jahr der Einzahlung vom Einkommen abgezogen. Wer Beitragslücken aus der Vergangenheit hat, kann so gezielt in Hochsteuer-Jahren nachzahlen und doppelt sparen.
Wichtig: Die ordentliche Maximaleinzahlung des laufenden Jahres bleibt davon unberührt — die Nachzahlung kommt obendrauf.
Sechs Jahre nach Pandemie-Beginn ist Homeoffice gekommen, um zu bleiben — aber die Steuerpraxis bleibt kantonal zersplittert. Während Zürich, Bern und Aargau mittlerweile Pauschalen zwischen CHF 600 und CHF 1'500 zulassen, bestehen andere Kantone weiterhin auf tatsächlich nachgewiesenen Mehrkosten.
Der Bund prüft eine einheitliche Pauschale, doch der politische Prozess steckt fest. Bis dahin gilt: Wer im Homeoffice arbeitet, sollte die kantonale Wegleitung des Wohnsitzkantons konsultieren — nicht die des Arbeitsorts.
Tipp: Belege sammeln (Strom, Internet, anteilige Miete) lohnt sich auch in „Pauschal-Kantonen", da bei höheren Mehrkosten oft auch die effektive Geltendmachung möglich ist.
Die 15%-Mindeststeuer der OECD ist seit 2024 in der Schweiz in Kraft, betrifft jedoch ausschliesslich Konzerne mit einem konsolidierten Umsatz von mehr als 750 Mio. EUR. Für die allermeisten Schweizer KMU ändert sich dadurch nichts.
Neu ab 2026: Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat die Compliance-Pflichten für betroffene Konzerne präzisiert. Die jährliche GloBE-Meldung wird elektronisch über die Plattform der ESTV eingereicht — die ersten Fristen laufen Ende März 2026.
Wer als KMU Teil eines internationalen Konzerns ist, sollte mit der Konzernzentrale klären, ob die Schweizer Tochter eigene Meldepflichten hat. Das Risiko: doppelte Datenerhebung oder versäumte Fristen.
Mit dem Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz–Italien sind die Grenzgänger-Codes per 2026 neu strukturiert worden. Auch für Frankreich und Deutschland gibt es kleinere Anpassungen — Lohnbuchhaltungen und Treuhänder müssen die Tarife im Lohnsystem aktualisieren.
Wichtigste Änderungen:
Für betroffene KMU: Rechtzeitig im Lohnsystem hinterlegen, sonst drohen Korrekturen am Jahresende. Viele Tools (auch unser E-Accounting) ziehen die Updates automatisch.
Immer mehr KMU bezahlen monatliche Abonnements für KI-Tools. Die Frage, ob diese steuerlich als Betriebsaufwand oder als aktivierungspflichtiges Wirtschaftsgut gelten, wird zunehmend relevant.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich dazu geäussert: Laufende SaaS-Abos (Software as a Service) — also Monats- oder Jahresabonnements ohne Eigentumsübergang — gelten als sofort abzugsfähiger Betriebsaufwand. Sie sind nicht zu aktivieren.
Tipp: Alle KI-Abo-Kosten sauber unter einem Kostenkonto (z.B. «Digitale Werkzeuge» oder «IT-Aufwand») zusammenfassen — das erleichtert die Deklaration erheblich.
Das Bundesgericht hat klargestellt: Ferienguthaben, das während einer Krankheit aufgebaut wurde und nicht bezogen werden konnte, verfällt nach fünf Jahren — unabhängig davon, ob der Arbeitnehmende arbeitsunfähig war oder nicht.
Der Entscheid betrifft Langzeitkranke, die jahrelang keinen Urlaub beziehen konnten. Entgegen der Hoffnung vieler Betroffener gewährt die Verjährungsfrist von OR Art. 128 Ziff. 3 keine Ausnahme für krankheitsbedingte Nicht-Bezüge.
Praktische Konsequenz für Arbeitgeber: Offene Feriensalden bei Langzeitkranken müssen aktiv bewirtschaftet werden — etwa durch schriftliche Aufforderung zum Ferienbezug nach Genesung. Das Risiko liegt sonst beim Unternehmen.
Quelle: BGer 4A_18/2025 vom 14.2.2026 (Leitentscheid)
Per 1. Januar 2026 wurden die AHV-Renten um 3.4 Prozent erhöht. Die Maximalrente liegt neu bei CHF 2'520 pro Monat, die Minimalrente bei CHF 1'260. Für Ehepaare gilt weiterhin das Plafonierungsprinzip: maximal 150% der Einzelrente, also CHF 3'780/Mt.
Was netto bleibt, hängt stark von der individuellen Situation ab:
Fazit: Die Rentenerhöhung ist real, aber in vielen Fällen kleiner als auf dem Papier. Eine aktuelle Rentenplanung lohnt sich.
Bei vielen Mitarbeitenden mit Firmenwagen hat sich das Arbeitsmuster verändert: An Homeoffice-Tagen entfällt der Arbeitsweg. Stellt das den Lohnausweis-Privatanteil von 0.9% des Fahrzeugwerts pro Monat in Frage?
Klar: Nein. Der Privatanteil ist eine Pauschale — er deckt sämtliche private Nutzung ab, unabhängig davon ob der Arbeitsweg stattfindet. Die Steuerverwaltung akzeptiert keine Kürzung für Homeoffice-Tage.
Grauzone: Wer ausschliesslich im Homeoffice arbeitet und den Firmenwagen faktisch nie für Arbeitswege nutzt, kann theoretisch mit einem detaillierten Fahrtenbuch argumentieren. Die Praxis zeigt: Das ist aufwändig und kaum erfolgreich.
Tipp: Wer den Firmenwagen ablösen möchte, kann prüfen, ob ein privater Wagen mit Kilometerentschädigung steuerlich günstiger ist — besonders bei wenigen Bürotagen pro Woche.
Die Kantone St. Gallen, Thurgau und Appenzell Ausserrhoden haben 2025 so viele Firmengründungen verzeichnet wie noch nie seit Beginn der Erfassung. Laut Handelsregisteramt SG wurden allein im Kanton St. Gallen über 3'400 neue Gesellschaften eingetragen — ein Plus von 11% gegenüber dem Vorjahr.
Branchen im Aufwind: IT & Digitale Dienste, Gesundheit & Pflege sowie Handwerk & Bau. Auffällig viele Gründungen kommen aus dem Bodenseeraum — die Nähe zu Deutschland und Österreich scheint als Pull-Faktor zu wirken.
Was Gründerinnen und Gründer beschäftigt:
Artis begleitet Gründungen von der Wahl der Rechtsform bis zur ersten Bilanz. Gerne auch für euer Projekt.
Bis zur nächsten Druckerei-Schicht.
Wir zeigen Ihnen, wo Artis andocken kann — und wo Sie selbst führen.
Termin buchenBuchhaltung, Steuern, Beratung — modern, persönlich und nah am Mandat.
Mehr entdecken