Neues Leiturteil des Bundesgerichts:
Auch bei Totalsanierungen können Liegenschaftskosten abgezogen werden
Bislang verweigerte das Bundesgericht den Abzug von Liegenschaftskosten bei Totalsanierungen und Umbauten, die wirtschaftlich einem Neubau gleichkamen. Das Bundesgericht gibt diese Praxis mit einem Urteil zur Totalsanierung eines Bauernhauses aus dem Kanton Freiburg auf.
Neu dürfen sämtliche Kosten, die dazu dienen, einen früheren Zustand einer Liegenschaft wiederherzustellen, als Unterhaltskosten abgezogen werden.
Massgebend sei in allen Fällen eine objektiv-technische Betrachtungsweise und nicht eine wirtschaftliche Betrachtung. Darum haben die Steuerbehörden künftig auch bei grösseren, kostenintensiven Renovationen eine Aufteilung der Kosten anhand einer Einzelbetrachtung der baulichen Massnahmen vorzunehmen. Die Kosten aller Massnahmen, die der Werterhaltung dienen, können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.
Es ist deshalb empfehlenswert, bei umfassenden Renovationen
- die Renovationsarbeiten detailliert mit Belegen und Fotos zu dokumentieren,
- die Arbeiten in werterhaltende und wertvermehrende Positionen aufzuteilen und zu belegen und
- den Steuerbehörden eine Aufstellung aller Kosten zu präsentieren.
(Quelle: BGE 9C_677/2021 vom 23.2.2023)