Kein Anspruch auf Überstunden bei vertraglicher Abmachung
Ein Chauffeur vereinbarte mit seinem Arbeitgeber ein flexibles Arbeitszeitmodell mit einem festen Tageslohn auf Abruf. Die tägliche Arbeitszeit wurde innerhalb des rechtlichen Höchstrahmens bestimmt, ohne eine feste Oberarbeitszeit zu vereinbaren.
Der Chauffeur klagte darauf auf die Auszahlung von Überstunden und Überzeit. Das Gericht lehnte seine Klage ab, da innerhalb des abgemachten Vertrags keine Überstunden und Überzeit entstehen konnten. (Quelle: BGE 4A_614/2019 vom 20.2.2020)