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Personalrabatt: Was bedeutet er für den Arbeitgeber?

Arbeitgeber können ihren Mitarbeitenden Rabatte auf eigene Produkte oder Dienstleistungen gewähren. Diese Vergünstigungen können in Form von günstigeren Preisen oder als Sachleistungen erfolgen.

Wenn Mitarbeitende von ihrem Arbeitgeber Rabatte auf Produkte oder Dienstleistungen erhalten, gelten diese Rabatte als geldwerter Vorteil und sind steuerpflichtig. Dabei ist zu beachten:

  1. Marktüblicher Rabatt: Ein Personalrabatt ist bis zu einer gewissen Grenze steuerfrei, wenn er dem Rabatt entspricht, der auch anderen Kunden oder Partnern gewährt wird. Rabatte, die über diese marktübliche Grenze hinausgehen, müssen als Einkommen versteuert werden.
  2. Freibeträge: Für Personalrabatte gibt es in der Schweiz einen Freibetrag. Für 2024 liegt diese Grenze bei CHF 2‘300. Überschreitet der Rabatt diesen Betrag, wird der gesamte Betrag steuerpflichtig. Bezieht der Mitarbeitende die Waren oder Dienstleistungen für sein eigenes Unternehmen oder verkauft er die Waren an Dritte weiter, so gilt die Freigrenze nicht.
  3. Deklaration: Der geldwerte Vorteil, der aus überhöhten Personalrabatten resultiert, muss im Lohnausweis unter “Naturalleistungen” deklariert werden. Im Lohnausweis wird zwischen bewertbaren und nicht-bewertbaren Lohnnebenleistungen differenziert. Während bewertbare Leistungen wie Firmenparkplätze und Mobiltelefone betragsmässig auszuweisen sind, werden nicht-bewertbare Leistungen einzig ihrer Art nach angegeben. Soweit eine Bewertung möglich ist, sind Leistungen zum Marktwert anzugeben.
    Der Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, diese Beträge korrekt auszuweisen.
  4. Mehrwertsteuer: Personalrabatte können auch die Mehrwertsteuer beeinflussen. Wenn der Rabatt so hoch ist, dass er den Verkaufspreis unter die Herstellungskosten drückt, muss die Differenz korrekt bei der Mehrwertsteuer berücksichtigt werden.