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AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige

Auch wer arbeitet, kann als nichterwerbstätig gelten und muss AHV-Beiträge entsprechend zahlen, wenn…

1. Geringes Einkommen: Wer weniger als CHF 4’851 brutto im Jahr verdient (was weniger als CHF 514 AHV-Beiträge ergibt), muss Beiträge als Nichterwerbstätige zahlen.

2. Unregelmässige oder Teilzeitarbeit: Wer weniger als 50% der üblichen Arbeitszeit arbeitet oder weniger als 9 Monate im Jahr erwerbstätig ist, wird ebenfalls als nichterwerbstätig eingestuft. Dazu zählen z. B. vorzeitig Pensionierte in Verwaltungsräten.

In solchen Fällen erfolgt eine Vergleichsrechnung. Wenn die AHV-Beiträge aus der Erwerbstätigkeit niedriger sind als die Hälfte der Beiträge als Nichterwerbstätige, müssen die höheren Beiträge gezahlt werden. Ein Antrag ist nötig, um bereits geleistete Beiträge anrechnen oder zurückerstatten zu lassen.

Ausnahmen von der Beitragspflicht:

Die AHV-Beiträge als Nichterwerbstätige müssen nicht bezahlt werden, wenn der Ehegatte im Sinne der AHV dauernd und voll erwerbstätig ist und AHV-Beiträge von mindestens dem doppelten Mindestbetrag von aktuell CHF 1’028 entrichtet. Dies gilt auch im Kalenderjahr der Heirat, der Scheidung und der Verwitwung.