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Betreuungs-Entschädigung bei Bezügern von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV

Die Kosten für Pflege und Betreuung durch Familienangehörige werden nur erstattet, wenn diese Familienangehörigen nicht in die Berechnung der Ergänzungsleistungen einbezogen sind. Auch müssen die betreuenden Angehörigen eine erhebliche Erwerbseinbusse haben

Das Bundesgericht entschied, dass der Höchstbetrag der Entschädigung von CHF 90’000 pro Jahr etwa 338 Arbeitstagen entspricht. Diese maximale Entschädigung kann beansprucht werden, wenn die berechtigte Person vollzeitlich unterstützt wird. Die Ausbildung des pflegenden Familienangehörigen spielt keine Rolle; die Entschädigung erfolgt immer zum gleichen Satz. (Quelle: BGE 8C_572/2003 vom 8.5.2024)