Dienstbarkeiten können steuerrelevant werden
Die Einräumung einer Dienstbarkeit gegen Entgelt kann je nach Kanton, Art, Umfang und Dauer der Dienstbarkeit zur steuerlichen Belastung werden.
Das Bundesgericht hatte zu beurteilen, ob die Entschädigung an einen Nachbarn für die Eintragung einer Pflanzen- und Bauhöhenbeschränkung im Grundbuch als steuerbares Einkommen betrachtet werden kann. Die Belastung erfolgte gegen einmalige Zahlung von 1 Million Franken und war dauerhaft. Entgegen der Praxis vieler Kanton hat sich das Bundesgericht für die Steuerbarkeit von Dienstbarkeiten ausgesprochen.
Grundstücke können durch verschiedene Rechte belastet werden, wie z.B. Nutzniessung, Wohnrecht, Wegrecht, Baurecht oder Baubeschränkungen sowie öffentliche Eigentumsbeschränkungen. Wenn solche Rechte gegen Bezahlung eingeräumt werden und die Bewirtschaftung oder der Verkehrswert des Grundstücks dauerhaft und wesentlich beeinträchtigt wird, löst dies die Grundstückgewinnsteuer aus. Dies wird ähnlich wie eine teilweise Veräusserung des Grundstücks behandelt.
Für die Einkommenssteuer gilt das Entgelt als privater steuerfreier Kapitalgewinn. Wenn die Belastung nicht dauerhaft ist oder das Entgelt periodisch bezahlt wird, unterliegt es normalerweise der Einkommenssteuer.
Im vorliegenden Fall hatte der Hausbesitzer für die Entschädigung von CHF 1 Mio. die Einkommenssteuer zu bezahlen, da die Summe im Verhältnis zum Verkehrswert der Liegenschaft von CHF 50 Mio. unwesentlich ist und kein Verkauf vorliegt. (Quelle: BGE 2C_730/2021 vom 19.05.2022)