Keine Kapitalleistung bei Überweisung auf Freizügigkeitskonten
In einem Bundesgerichtsurteil ging darum, ob die Überweisung von Vorsorgeguthaben von zwei Pensionskassen auf Freizügigkeitskonten als steuerpflichtige Kapitalleistung gilt. Die kantonalen Gerichte meinten, der Steuerpflichtige hätte durch seine Teilpensionierung das Recht auf den Bezug einer Kapitalleistung erworben. Das Bundesgericht stellte jedoch klar, dass die Übertragung des Vorsorgeguthabens auf Freizügigkeitskonten erlaubt ist und es sich dabei nicht um eine fällige Leistung handelt, sondern nur um einen zukünftigen Anspruch. Deshalb sei diese Übertragung keine steuerbare Kapitalleistung.
Weiter stellte das Bundesgericht fest, dass die Einzahlungen, die vor der Teilpensionierung getätigt wurden, im Vorsorgesystem verblieben. Daher sah das Gericht – anders als die Vorinstanzen – keinen Verstoss gegen die Dreijahresfrist. Auch eine Steuerumgehung wurde verneint, da der Steuerpflichtige keine Gelder von den Freizügigkeitskonten abgehoben hatte. Die blosse Möglichkeit, den Zeitpunkt der Auszahlung zu bestimmen, reicht nicht aus. Die Beschwerde des Steuerpflichtigen wurde gutgeheissen. (Quelle: BGE 9C_527/2023 vom 27.6.2024)