Keine Ratenzahlung bei schlechtem MwSt.-Zahlungsverhalten und fehlender Härte
Ein Unternehmen beantragte, die ausstehenden provisorischen Mehrwertsteuerbeträge in Raten zu zahlen. Da es jedoch in den vorherigen Perioden die Abrechnungen nicht eingereicht und keine «erhebliche Härte» nachgewiesen hatte, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Steuerverwaltung ab. (Quelle: A-5807/2023)