Mitarbeiter postet an einem Konzert während er krankgeschrieben ist - was tun?
Immer wieder werden «Schlaumeier» erwischt, die sich krankmelden und dann auf Social Media Fotos von sich bei Freizeitaktivitäten wie zum Beispiel einem Konzertbesuch veröffentlichen.
Für den Arbeitgeber gilt in einem solchen Fall Folgendes:
- Ein Post auf Social Media allein gilt noch nicht als Vertragsverletzung. Social-Media-Kanäle sind keine zuverlässigen Quellen für eine Vertragsverletzung.
- Der Mitarbeitende muss zur Stellungnahme aufgeboten werden und die Möglichkeit haben, sich zu erklären.
- Der Grund der Krankschreibung ist relevant für das weitere Vorgehen: Liegt eine Grippe vor, ist der Konzertbesuch kritisch, bei einem Beinbruch hingegen nicht.
- Ein einmaliges Fehlen ist anders zu beurteilen als eine mehrtägige Abwesenheit.
- Die Privatsphäre und die Persönlichkeitsrechte des Mitarbeitenden sind stets zu wahren.
Fazit: Nur aufgrund eines Social Media Posts aus dem Privatleben des Mitarbeitenden kann der Arbeitgeber keine arbeitsrechtlichen Sanktionen einleiten. Er muss den Sachverhalt genau prüfen und klären, ob eine schwerwiegende Vertragsverletzung vorliegt. Erst dann sind Konsequenzen möglich.