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Rachekündigungen:
Wiedereinstellung muss umgesetzt werden

Wenn ein Mitarbeitender entlassen wird, weil er Ansprüche im Zusammenhang mit seinem Arbeitsvertrag geltend gemacht hat, wird dies gemeinhin als Rachekündigung bezeichnet. Das kann z.B. bei einer Beschwerde wegen Geschlechtsdiskriminierung sein und gilt als missbräuchliche Kündigung.

Ordnet nun ein Gericht die Wiedereinstellung an, dann ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Person tatsächlich wieder zu beschäftigen. Eine Freistellung des Mitarbeitenden und die Lohnfortzahlung bis Kündigungsende ist nicht erlaubt. (Quelle: Obergericht Kt. Bern)