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Jahresrechnung und Gewinnverwendung sind bei verpasstem Revisionbericht nichtig

Bevor an der Generalversammlung die Jahresrechnung genehmigt und die Verwendung des Bilanzgewinnes beschlossen wird, muss der Revisionsbericht vorliegen. Dies ist bei Gesellschaften der Fall, die ihre Jahresrechnung durch eine Revisionsstelle prüfen müssen. Zur Revision verpflichtet sind alle Aktiengesellschaften und GmbHs mit mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt.

Liegt der Revisionsbericht nicht vor, sind die Beschlüsse zur Genehmigung der Jahresrechnung und der Konzernrechnung sowie zur Verwendung des Bilanzgewinnes nichtig.

Die Folgen davon sind:

  • Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung sind nichtig.
  • Bei einer Prüfung durch die Sozialversicherungen kann ein Organisationsmangel festgestellt werden, was eine Meldung ans Handelsregister nach sich zieht.