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Mehrwertausgleich bei Um- und Aufzonungen

Mehrwertaufwertungen durch städtebauliche Veränderungen können entstehen, wenn neue Bauregeln die Nutzungsmöglichkeiten verbessern (Aufzonung, z.B. durch höhere Nutzungsintensitäten) oder wenn Grundstücke einer anderen Zonenart zugewiesen werden, wie zum Beispiel Umzonung von Gewerbe- zu Wohnzonen.

Im Kanton Zürich muss die Ausgleichszahlung für solche städtebaulichen Veränderungen in den Bau- und Zonenordnungen der Gemeinden festgelegt sein. Aktuell sehen etwa die Hälfte der Zürcher Gemeinden eine solche Ausgleichszahlung vor. In vielen Gemeinden steht die Umsetzung der Ausgleichszahlung jedoch noch aus, was sich jedoch bis zum 1. März 2025 ändern dürfte, entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichts.

Die maximale Ausgleichszahlung durch die Gemeinde beträgt 40%. Es wird keine Ausgleichszahlung für Mehrwerte unter 100’000 Franken oder für Grundstücke mit weniger als 1200 m2 Fläche erhoben, sofern der Mehrwert unter 250’000 Franken bleibt. Diese Freigrenzen können von den Gemeinden auf maximal 2000 m2 ausgedehnt werden. Besitzer von Einfamilien- und kleineren Mehrfamilienhäusern könnten daher in vielen Fällen von der Ausgleichszahlung befreit sein, sofern das Bundesgericht die Mindestwerte und Freigrenzen nicht als unzulässig einstuft.